Satzung IntUV RuhrStadt e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Internationaler Unternehmerverband RuhrStadt" (IntUV RuhrStadt). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Der Verein ist überparteilich und nimmt die Interessen der Unternehmer unterschiedlicher Nationalitäten wahr und vertritt sie gegenüber Institutionen, Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit.
- Der Verein arbeitet mit allen formellen und informellen Gruppen nationaler und internationaler Herkunft zusammen, um die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Er tritt auch für eine verstärkte Einbindung Selbstständiger in die vorhandenen Organisationen ein. Insbesondere tritt der Verein hierfür in Kooperation mit anderen Vereinen oder Verbänden.
- Der Verein engagiert sich in den Themenbereichen Bildung, Berufsausbildung, Weiterbildung und Integration. Er ermöglicht Schülern und Qualifikations- und Arbeitssuchenden Einblicke in das Berufsleben.
- Der Verein sieht sich als Ansprechpartner für Schulen, Berufskollegs, Hochschulen und andere Bildungsinstitutionen.
- Zur Unterstützung bei regional-strukturellen Problemen der Mitgliedsunternehmen initiiert, plant und führt der Verein Veranstaltungen, Tagungen, Seminare sowie konkrete Maßnahmen und Projekte durch.
- Der Verein tritt für die Weiterbildung und Qualifizierung seiner Mitglieder ein. Hierzu entwickelt er Bildungs- und Qualifizierungsangebote.
- Der Verein ist berechtigt, Zeitschriften, Broschüren, Bekanntmachungen und sonstige Publikationen herauszugeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die Unternehmer und Freiberufler sind und sich mit den Vereinszielen identifizieren.
- Fördermitglieder können werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen des privaten Rechts
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- sonstige Vereinigungen. Fördermitglieder verfügen über kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Es handelt sich um Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ordentliches Mitglied und bei der Verwirklichung der Vereinsziele behilflich sind. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliederversammlung muss die vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit in seiner Sitzung oder einem widerspruchsfreien Umlaufverfahren. Voraussetzung für die Aufnahme sind ein einwandfreier Leumund, das uneingeschränkte Bekenntnis zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, aktives Eintreten für die Belange der Unternehmer aller Nationalitäten sowie für die Grundsätze des sozialen Ausgleichs. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Der Erwerb der Fördermitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit oder ein widerspruchsfreies Umlaufverfahren. Voraussetzung für die Aufnahme sind ein einwandfreier Leumund, das uneingeschränkte Bekenntnis zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, aktives Eintreten für die Belange der Unternehmer sowie für die Grundsätze des sozialen Ausgleichs. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss sowie bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.
- Der Austritt ist dem Vorstand in Schriftform mitzuteilen und wird zum Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mittels eingeschriebenen Briefs drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereines gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsschreibens beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so muss der Vorstand die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Mindestbetragsregelung zulassen. Bei unterjährigem Eintritt wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben.
- Von den Fördermitgliedern werden Förderbeiträge erhoben. Die Höhe des Förderbeitrags wird vom Vorstand festgelegt.
- Von den Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 9 Organe und Beratungsgremien
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Zur Begleitung der Arbeit des Vereins, insbesondere für Anregungen in Grundsatzfragen, wird ein Beirat eingerichtet.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Vereinsmitgliedern. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen, schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt an die letzte bekannte postalische oder E-Mail-Adresse des Mitglieds.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Wahl und Abwahl des Vorstandes.
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
- Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes sowie seine Entlastung.
- Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer.
- Änderung der Tagesordnung und Entscheidung über Anträge.
- Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
- Die Zustimmung zur Gründung, zum Beitritt oder zur Beteiligung an Gesellschaften, Vereinigungen, Verbänden und deren Beendigung.
- Bei Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist, mehr als ein Viertel der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, wenn die fälligen Zahlungen an den Verein geleistet worden sind. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die schriftliche Bevollmächtigung ist als Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung zu nehmen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, wird für den gleichen Tag und denselben Ort eine neue Mitgliederversammlung eine Stunde nach der festgesetzten Anfangszeit mit gleicher Tagesordnung einberufen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Eine für diesen Tag ausgestellte Vertretungsvollmacht zur Ausübung des Stimmrechts behält in diesem Falle ihre Wirkung. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes eröffnet und die Beschlussfähigkeit festgestellt.
- Zur Leitung der Versammlung werden durch offene Abstimmung und mit Stimmenmehrheit ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt.
- Die Mitgliederversammlung fasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand des Vereines besteht aus
- einem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
- einem Schriftführer
- bis zu fünf Beisitzern Der Vorstand kann bis zu zwei Geschäftsführer berufen. Geschäftsführer sind zugleich Mitglieder des Vorstandes.
- Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Sie können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis sollte einer der stellvertretenden Vorsitzenden erst bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden allein vertretungsberechtigt sein.
§ 15 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von den bei der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereines.
- Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Beendigung ihrer Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während einer Amtsperiode aus, ist für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bis zu dieser Mitgliederversammlung kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
§ 16 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung.
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und dessen Durchführung.
- die Erstellung eines Jahresberichtes.
- die Einstellung von Geschäftsführern und Mitarbeitern.
- die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- die Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Bildungsstätten.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen werden.
- Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere jedem Vorstandsmitglied ein Aufgabenbereich zugeteilt werden soll.
§ 18 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung bestimmt aus der Reihe der Mitglieder zwei Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Finanzführung des Vorstandes zu kontrollieren und somit die Kassenprüfung zu übernehmen sowie der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen.
- An Stelle von Kassenprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Kassenprüfung beauftragen.
§ 19 Beirat
- Der Vorstand wählt einen Beirat, der aus mind. 6 Personen bestehen soll.
- Der Beirat berät den Vorstand in der Ausführung seiner Aufgaben und bei der Erreichung der Ziele des Vereins.
§ 20 Ausschüsse
Der Vorstand kann für einzelne Sachgebiete Ausschüsse einsetzen. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Vorstand ihre Vorschläge vor.
§ 21 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereines" stehen. Eine solche Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand einen solchen Beschluss gefasst hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.
- Die Auflösung des Vereines kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Wird der Verein aufgelöst, beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des gesamten Vermögens. Das Vereinsvermögen darf nur einer gemeinnützigen Einrichtung übergeben werden.
- Es sind zwei Liquidatoren zu bestellen, die nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind und Beschlüsse nur einstimmig fassen können.
- Die vorliegende Satzung und ihre Änderungen wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Oktober 2014 beschlossen.